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Sozialgesetzbuch III
Nach dem Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung - (SGB III) können ArbeitnehmerInnen gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern , eine drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder weil sie keinen Berufsabschluss besitzen. Vergleiche hierzu auch das Merkblatt "Förderung der beruflichen Weiterbildung". Dieses Merkblatt ist auch über die Internetseite des Arbeitsamtes abrufbar.
www.arbeitsagentur.de

Steuerliche FörderungDer Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen kann bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Dies kann zu einer erheblichen Steuerersparnis führen und sollte daher bei der Entscheidung über die Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung unbedingt berücksichtigt werden. Im Einzelnen sind hier folgende Vorschriften relevant:
Allgemeinesa) Es ist zwischen Fort- oder Weiterbildungskosten einerseits und Ausbildungskosten andererseits zu unterscheiden
b) Fort- oder Weiterbildungskosten sind Aufwendungen, die ArbeitnehmerInnen leisten, um ihre Kenntnisse und Fertigkeiten im ausgeübten Beruf zu erhalten, zu erweitern oder den sich ändernden Anforderungen anzupassen.
c) Ausbildungskosten liegen hingegen vor, wenn Veranstaltungen besucht werden, um Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für eine Berufsausbildung notwendig sind.
d) Zu den Fort- oder Weiterbildungskosten bzw. Berufsausbildungskosten gehören alle Aufwendungen, die durch den Besuch der Veranstaltungen anfallen. Hierzu gehören z.B. auch Fachbücher, Prüfungsgebühren und die Fahrtkosten zum Veranstaltungsort.
e) Erhalten Sie von Dritten (z.B. Arbeitsagentur oder Arbeitgeber) einen Zuschuss zu Ihren Fort- und Weiterbildungskosten, reduzieren sich dadurch die steuerlich absetzbaren Aufwendungen.
f) Fort- oder Weiterbildungskosten bzw. Berufsausbildungskosten sind in dem Jahr steuerlich geltend zu machen, in dem sie tatsächlich gezahlt werden. Das Gleiche gilt für erhaltende Zuschüsse.
AusbildungskostenAusbildungskosten stellen Sonderausgaben dar und können nur bis zu einer Höhe von EURO 965,32 abgezogen werden. Sind die tatsächlichen Ausbildungskosten höher, können dennoch nur EURO 965,32 steuerlich geltend gemacht werden.
SteuerersparnisDie Ersparnis an Einkommensteuer hängt ab von der Höhe des jährlich zu versteuernden Einkommens und dem Familienstand.
Meister-BAföG: Aufstiegsfortbildungsförderung (AFBG)AllgemeinesGefördert werden auf Antrag HandwerkerInnen und andere Fachkräfte, die sich auf den Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder IndustriemeisterInnen, TechnikerInnen, Fachkaufleute, Fach- oder BetriebswirtInnen vorbereiten. Voraussetzung ist eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss.
Gefördert werden Bildungsmaßnahmen die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Darüber hinaus sind auch Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen nach den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft und Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnung an anerkennten Ergänzungsschulen förderfähig.
Förderungsberechtigt sind Deutsche und neben bestimmten Gruppen von bevorrechtigten AusländerInnen, z.B. aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auch solche, die sich bereits drei Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind.
LeistungenAlleinstehende TeilnehmerInnen an Vollzeitmaßnahmen erhalten eine monatliche einkommens- und vermögensabhängigen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt in Höhe von bis zu € 614,00 davon € 230,00 Zuschuss und € 384,00 Darlehen.
Für den Ehegatten oder die Ehegattin erhöht sich der Darlehensanteil beim Unterhaltsbeitrag um € 215,00 für jedes Kind um € 179,00. Alleinerziehende können darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss bis zu € 128,00 je Monat und je Kinder zu den notwendigen Kinderbetreuungskosten erhalten.
Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von € 1.534,00 mit Darlehen gefördert.
Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnamen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 35% und im übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen.
Personen, die sich nach Abschluss der Weiterbildung selbstständig machen, erhalten auf Antrag unter bestimmten Bedingungen 75% des Restdarlehens erlassen.
AntragstellungDie Förderanträge sind schriftlich an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. Die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen sollte rechtzeitig vor Beginn der Maßnahmen beantragt werden, da eine Förderung frühestens ab dem Antragsmonat möglich ist. Maßnahmebeiträge können noch bis zum Ende der Maßnahme beantragt werden. Über Art und Höhe des Förderanspruchs entscheiden die Ämter für Ausbildungsförderung bzw. von den Ländern bestimmte Behörden, die auch die Zuschüsse auszahlen. Die Darlehen werden von der Deutschen Ausgleichsbank ausgezahlt, wenn mit ihr hierüber ein gesonderter Darlehensvertrag abgeschlossen wird.
 Informationen zu den Neuerungen des Meister-BAföG erhalten Sie hier

Die BildungsprämieEinen Prämiengutschein erhalten Erwerbstätig, wenn ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen die in § 2a des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten Beiträge von derzeit 25.600 Euro bzw. 51.200 Euro bei gemeinsam Veranlagten nicht übersteigt.
Mit dem Prämiengutschein übernimmt die Bundesregierung 50 % der Weiterbildungskosten, maximal jedoch 500 Euro. Der Prämiengutschein kann einmal jährlich unbürokratisch und schnell im Rahmen eines Beratungsgespräches beantragt werden.
 Weitere Informationen zu zur Bildungsprämie erhalten Sie hier

Der QualiScheckUm die berufliche Qualifizierung von Beschäftigten ab 45 Jahren zu unterstützen, hat das Land Rheinland-Pfalz das Förderprogramm "QualiScheck" ins Leben gerufen. Einmal im Jahr werden dabei 50 % der Kosten bis maximal 500 Euro übernommen. Anspruchsberechtigt sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, Selbstständige oder Freiberufler sowie Berufsrückkehrer jeweils ab 45 Jahren. Gefördert werden Weiterbildungsmaßnahmen unter anderem im Bereich EDV, Technik und Betriebswirtschaft.
 Weitere Informationen erhalten Sie hier

Förderung durch die BundeswehrEine finanzielle Förderung ist nach dem Soldatenversorgungsgesetz möglich.
Aktive und ehemalige ZeitsoldatInnen, die die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, können durch den Berufsförderungsdienst Zuschüsse zu den Teilnahmebeiträgen bzw. den Lehrgangsgebühren, der Prüfungsgebühr sowie zu den Lernmittel- und Fahrtkosten erhalten. Außerdem können bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen ggf. ein Trennungsgeld und ein Ausbildungszuschuss gewährt werden. Der Förderungsantrag ist vor Lehrgangsbeginn beim zuständigen Berufsförderungsdienst einzureichen.
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